Seit der Gründung 1994 durch Michael Valter (Dipl.-Ing.) in Freiburg im Breisgau steht unser Ingenieurbüro für höchste Präzision. Seit 2024 führen wir diese Tradition in zweiter Generation fort: Mit Marek Valter (B. Sc.) als Öffentlich bestelltem Vermessungsingenieur haben wir unser Angebot erweitert und einen neuen Amtssitz in Breisach am Rhein bezogen.
Unser erfahrenes Team bietet Ihnen umfassende ingenieurtechnische und hoheitliche Vermessungsleistungen – regional stark verwurzelt, flexibel und absolut zuverlässig.
Überzeugen Sie sich selbst von unserer Arbeit!
Liegenschaftsvermessungen sind hoheitliche Aufgaben, die in Baden-Württemberg unter anderem von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) durchgeführt werden dürfen. Sie werden vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (MLW) bestellt und kümmern sich z. B. um Flurstückszerlegungen, Grenzfeststellungen oder tragen zur Aktualität des Liegenschaftskatasters bei.
Ein ÖbVI kann neben hoheitlichen auch private Leistungen anbieten – etwa Bau- oder Ingenieurvermessungen, Erstellung von Lageplänen oder Einmessbescheinigungen – und so alle Vermessungsleistungen aus einer Hand liefern.
Die Gebühren für Liegenschaftsvermessungen sind landesweit einheitlich in der Landesgebührenordnung geregelt und richten sich nach Kernwerten wie der Größe sowie dem Bodenwert des Grundstücks oder der Anzahl der Grenzpunkte.
ÖbVI sind qualifizierte Fachleute mit Hochschulstudium, Referendarzeit, Staatsexamen und Praxiserfahrung. Sie unterliegen staatlicher Aufsicht, arbeiten jedoch als selbstständige Unternehmer und bieten auch technische Dienstleistungen im privaten Bereich an.
Aus eins mach zwei: Rechtssichere Wege zu neuen Bauplätzen.
Ob Sie eine Teilfläche Ihres Grundstücks verkaufen möchten, ein neues Bauvorhaben planen oder eine klare Aufteilung im Rahmen einer Erbschaft ansteht – die offizielle Grundlage dafür ist immer eine amtliche Flurstückszerlegung. Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur führe ich diese hoheitliche Vermessung mit meinem Team zuverlässig für Sie durch. Dabei bilden wir im Liegenschaftskataster aus einem bestehenden Grundstück neue, eigenständige Flurstücke (auch Realteilung genannt).
Unser Rundum-Service für Ihr Vorhaben:
Ihr Vorteil: Nach der Übernahme in das Liegenschaftskataster kann der Notar die neuen Grundstücke rechtskräftig im Grundbuch eintragen lassen – bereit für Ihren Verkauf oder Baubeginn!
Karte zur Flurstückszerlegung

Berechnungsgrundlagen zur Flurstückszerlegung
Wo verläuft meine Grundstücksgrenze ganz genau?
Ob beim Bau eines neuen Zauns, der Errichtung einer Garage direkt an der Grenze oder bei Unklarheiten mit den Nachbarn – wir schaffen für Sie absolute Rechtssicherheit.
Bei einer amtlichen Grenzfeststellung übertragen wir die rechtsverbindlichen Daten aus dem Liegenschaftskataster zentimetergenau in die Örtlichkeit. Fehlende oder verloren gegangene Grenzpunkte stellen wir vor Ort präzise wieder her. Auf Wunsch markieren wir diese dauerhaft und sichtbar mit amtlichen Grenzzeichen (z. B. Grenzsteinen oder Messingbolzen). Das amtliche Verfahren schließen wir mit einem gemeinsamen Grenztermin vor Ort ab – für ein dauerhaft rechtssicheres und gutes Verhältnis zu Ihren Nachbarn.
Aufsuchen/Markieren von Grenzpunkten
Der finale Schritt zu Ihrem fertigen Bauprojekt.
Nach dem Vermessungsgesetz von Baden-Württemberg ist jeder Bauherr verpflichtet, neu errichtete Gebäude oder Grundrissveränderungen (wie z. B. Anbauten) amtlich einmessen zu lassen. Diese Gebäudeaufnahme sorgt dafür, dass der reale Baubestand exakt und lückenlos in der amtlichen Liegenschaftskarte fortgeführt wird.
Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur führe ich diese gesetzliche Einmessung mit meinem Team zuverlässig für Sie durch. Wir erfassen die Außenmaße Ihres fertigen Gebäudes direkt vor Ort mit moderner Messtechnik und leiten die Daten zur Übernahme an das zuständige Vermessungsamt weiter.
Gut zu wissen – Einheitliche Gebühren nach Landesrecht:
Die Kosten für die Gebäudeeinmessung sind in ganz Baden-Württemberg gesetzlich geregelt. Die staatliche Gebührenordnung gilt gleichermaßen für behördliche Vermessungsämter wie für uns ÖbVI. Sie profitieren somit bei jeder Vermessungsstelle von absolut identischen, transparenten Preisen.
Tipp: Die Einmessung kann erst erfolgen, wenn das Gebäude im Rohbau fertiggestellt und die Außenwände vollständig erfasst werden können. Kontaktieren Sie uns am besten frühzeitig nach dem Richtfest!
Amtl. Gebäudeaufnahme nach Vermessungsgesetz
Die Baulandumlegung ist ein Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB), bei dem bebaute sowie unbebaute Grundstücke so neu geordnet werden, dass zweckmäßig gestaltete Grundstücke in Bezug auf Lage, Form und Größe für die bauliche Nutzung entstehen. Die Anordnung zur Baulandumlegung erfolgt durch den Gemeinderat und wird von einem Umlegungsausschuss, bestehend aus Mitgliedern des Gemeinderats und Sachverständigen, durchgeführt.
Zunächst werden alle Ausgangsflurstücke innerhalb eines festgelegten Umlegungsgebiets zu einer Masse vereinigt. Anschließend werden die öffentlichen Flächen, wie beispielsweise Straßen, Wege, Grünflächen oder Kinderspielplätze, gebildet und der Gemeinde zugewiesen. Die verbleibende Masse wird gemäß einem vom Umlegungsausschuss festgelegten Maßstab an die beteiligten Grundstückseigentümer verteilt.
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure treten bei diesem Verfahren als vermessungstechnische Sachverständige auf. Sie erstellen die erforderlichen Verzeichnisse über den alten und neuen Bestand und arbeiten die Unterlagen zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters aus.
Karte zum Bestand
Karte zur Umlegung
Langgestreckte Anlagen sind beispielsweise Straßen, Wege und Gewässer, die eine Länge von mehr als 100 Metern haben. Wenn bei solchen langgestreckten Anlagen eine offizielle Vermessung im Zusammenhang mit Neu- oder Ausbau, Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen oder Wegen durchgeführt wird, gilt dies als Straßenschlussvermessung.
Durch die Vermessung solcher langgestreckten Anlagen sowie dem jeweiligen Grunderwerb wird sichergestellt, dass nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder eine Übereinstimmung zwischen der tatsächlichen Nutzung vor Ort und den Eigentumsgrenzen hergestellt wird.
Ein topographischer Bestandsplan bildet die Grundlage für Bauvorhaben und bietet eine detaillierte Darstellung des Geländes und der Topographie. Neben einem Höhenraster umfasst er ein breites Spektrum an Informationen, angefangen von großflächigen Bereichen wie Verkehrs- und Grünflächen bis hin zu detaillierten Aufzeichnungen topographischer Elemente wie Dachhöhen, Kanälen, Straßenrändern, Baumstandorten und vielem mehr.
Diese Daten werden sowohl in analoger als auch digitaler Form bereitgestellt, wobei die Topographie sowohl in Bezug auf ihre Lage als auch ihre Höhe erfasst wird. Darüber hinaus können digitale Geländemodelle erstellt werden, um eine noch präzisere Planung zu ermöglichen.

Topographischer Bestandsplan
Ein Lageplan, genauer gesagt der Sachverständigen Lageplan nach LBOVVO, ist nicht nur für die Beantragung von Baugenehmigungen von zentraler Bedeutung, sondern auch für Teilungsanträge, Baulasten oder als Anlage zu Notarverträgen erforderlich. Er stellt eine grafische Darstellung der örtlichen Gegebenheiten dar und ermöglicht somit, unter Berücksichtigung der baulichen Möglichkeiten und rechtlichen Vorgaben, eine weitere Planung festzulegen.
Der Vorabzug des Lageplans bietet alle relevanten Bestandsdaten für Eigentümer, Bauherren oder Architekten zur allgemeinen Projektübersicht. Dazu gehören Informationen wie Grundstücksbezeichnung, Grenzsituation, Flächeninhalte, Gebäudehöhen, Topographie, Entwässerung, Bebauungsplan und baurechtliche Vorschriften.
Nach Abschluss der Planung und Anpassung an die Grundstückssituation wird das Projekt in den Lageplan integriert und die erforderlichen GRZ- sowie GFZ-Berechnungen erstellt. Der endgültige Lageplan für die Baubehörde enthält Angaben zum geplanten Projekt, wie Grundriss, Maße, Dachform, Höhenangaben, Grenzabstände, Stellplätze, Entwässerung, Abstandsflächen sowie geplante Teilungen.

Amtl. Lageplan zum Bauantrag
Vor Beginn der Bauarbeiten ist es erforderlich, das geplante Bauvorhaben vor Ort vorzubereiten. Dieser Vorgang, bekannt als Bauabsteckung, wird auf Basis der vom Bauherrn oder Architekten bereitgestellten Unterlagen wie Grundrissen und Lageplänen durchgeführt. Je nach Fortschritt des Bauprojekts kann eine Grob- oder Feinabsteckung erforderlich sein. Gegebenenfalls muss vor der Bauabsteckung eine Grenzfeststellung durchgeführt werden, insbesondere wenn das geplante Bauvorhaben einen bestimmten Grenzabstand einhalten muss und der Verlauf der betreffenden Grenze unklar ist.
Die Grobabsteckung erfolgt, um eine korrekte Position von Fundamenten oder Baugruben auf dem Baugrundstück festzulegen. Hierbei werden die Ecken des Gebäudes durch Holzpflöcke markiert. Bei der Feinabsteckung werden die Eckpunkte oder Außenkanten des Gebäudes für den weiteren Baufortschritt auf Schnurgerüsten mit Nägeln oder alternativ mit Eisenrohren oder Bodenpflöcken gekennzeichnet. Auf Wunsch kann auch ein Höhenfestpunkt markiert werden, um die Höhenlage zu referenzieren.
Einschneiden des SchnurgerüstsIn Deutschland gibt es keine einheitliche oder gesetzlich festgelegte Methode zur Berechnung von Wohnflächen im freien Wohnungsmarkt. Stattdessen haben sich zwei gängige Berechnungsformen etabliert: Die Norm DIN 277 und die Wohnflächenverordnung (WoFlV).
Häufig wird die DIN 277 verwendet, um Grundflächen und Rauminhalte zu ermitteln und zu strukturieren. Diese Norm legt fest, wie Flächen aufzuteilen sind. Für die Berechnung der Mietflächen wird die Richtlinien der MF-G für gewerblich genutzte Räume oder die Wohnflächenverordnung (WoFIV) für öffentlich geförderte Wohnungen verwendet. Es empfiehlt sich, die entsprechenden Flächen vor Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrags ermitteln zu lassen, um Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden.
Die Ergebnisse werden in Form von 2D-Grundrissplänen visualisiert. Zusätzlich erfolgt eine flächenbezogene Auswertung in Tabellenform.

Flächenermittlung nach DIN 277

Flächenermittlung nach WoFIV

Flächenaufmaß
In einem Leitungskataster werden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen verzeichnet. Dazu gehören z. B. Rohrleitungen wie Trinkwasser, Abwasser, Fernwärme, Gas etc. sowie Kabel wie elektrischer Strom, Telefon, Internet oder Kabelfernsehen. Im Leitungskataster werden, in der Regel digital, alle Leitungen mit Informationen zu Lage, Art, Alter, Tiefe, Materialbeschaffenheit und entsprechend den einschlägigen Normen gespeichert. Die Daten werden in einem überörtlichen Geoinformationssystem, auch Netzinformationssystem (NIS) genannt, digital verwaltet. Pläne auf Papier werden nur bei Bedarf erstellt, beispielsweise für den Außendienst.
Durch diese Einbindung der verschiedenen Leitungssysteme in die amtlichen Karten- oder Informationssysteme, können sich Architekten und Baubeteiligte jederzeit über die exakte Lage und den Verlauf der jeweiligen Leitungen informieren.
Durch präzise Geländeaufnahmen können Erdmassen und Volumen äußerst genau berechnet werden. Dies ermöglicht es, kostenintensive Nacharbeiten zu vermeiden, indem der Erdaushub oder -auftrag kontrolliert und erfasst wird, bevor die Baumaschinen abgezogen werden. Es erfolgt ein Abgleich zwischen den theoretisch berechneten und tatsächlich bewegten Erdmassen. Die schnelle Dokumentation der Erdmassenberechnung gewährleistet eine unverzügliche Rechnungsstellung.

Volumenberechnung von Erdmassen
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WENN DIE DATENVERARBEITUNG AUF GRUNDLAGE VON ART. 6 ABS. 1 LIT. E ODER F DSGVO ERFOLGT, HABEN SIE JEDERZEIT DAS RECHT, AUS GRÜNDEN, DIE SICH AUS IHRER BESONDEREN SITUATION ERGEBEN, GEGEN DIE VERARBEITUNG IHRER PERSONENBEZOGENEN DATEN WIDERSPRUCH EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR EIN AUF DIESE BESTIMMUNGEN GESTÜTZTES PROFILING. DIE JEWEILIGE RECHTSGRUNDLAGE, AUF DENEN EINE VERARBEITUNG BERUHT, ENTNEHMEN SIE DIESER DATENSCHUTZERKLÄRUNG. WENN SIE WIDERSPRUCH EINLEGEN, WERDEN WIR IHRE BETROFFENEN PERSONENBEZOGENEN DATEN NICHT MEHR VERARBEITEN, ES SEI DENN, WIR KÖNNEN ZWINGENDE SCHUTZWÜRDIGE GRÜNDE FÜR DIE VERARBEITUNG NACHWEISEN, DIE IHRE INTERESSEN, RECHTE UND FREIHEITEN ÜBERWIEGEN ODER DIE VERARBEITUNG DIENT DER GELTENDMACHUNG, AUSÜBUNG ODER VERTEIDIGUNG VON RECHTSANSPRÜCHEN (WIDERSPRUCH NACH ART. 21 ABS. 1 DSGVO).
WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN VERARBEITET, UM DIREKTWERBUNG ZU BETREIBEN, SO HABEN SIE DAS RECHT, JEDERZEIT WIDERSPRUCH GEGEN DIE VERARBEITUNG SIE BETREFFENDER PERSONENBEZOGENER DATEN ZUM ZWECKE DERARTIGER WERBUNG EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR DAS PROFILING, SOWEIT ES MIT SOLCHER DIREKTWERBUNG IN VERBINDUNG STEHT. WENN SIE WIDERSPRECHEN, WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN ANSCHLIESSEND NICHT MEHR ZUM ZWECKE DER DIREKTWERBUNG VERWENDET (WIDERSPRUCH NACH ART. 21 ABS. 2 DSGVO).
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Quelle: https://www.e-recht24.de